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VR

MEDICUS

Gesundheitspolitik.

E-Health ist der drittgrößte Wachstumsmarkt in Europa nach

dem Arzneimittelmarkt und der Medizintechnik. Die Anwen-

dungen bieten erhebliches Potenzial zur Reduzierung der

Gesundheitsausgaben bei gleichzeitiger Verbesserung der

Behandlungsqualität. Sie tragen so dazu bei, die Herausfor-

derungen des 21. Jahrhunderts, die sich unter anderem in

der Überalterung der Gesellschaft und einem zunehmenden

Ärztemangel zeigen, zu meistern.

Auch der überwiegende Teil der Ärzteschaft ist vom Nutzen

der E-Health-Anwendungen überzeugt (vgl. Abb. unten). So

kam eine Umfrage im Rahmen des „CGM Healthmonitor“ zu

dem Ergebnis, dass sich die Ärzte vom Einsatz der Technologi-

en vor allem einen Abbau der Bürokratie in Arztpraxen erhof-

fen (vgl. Abb. rechts). In der Vergangenheit zeigte sich jedoch,

dass die Entwicklung und insbesondere die flächendeckende

Verbreitung nutzbringender elektronischer Anwendungen

im Bereich der Patientenversorgung erheblich durch die un-

günstigen Rahmenbedingungen beeinträchtigt wurden.

Um die Chancen der Digitalisierung für die Gesundheitsver-

sorgung zu nutzen, hat sich der Gesetzgeber des Themas

angenommen und am 4. Dezember 2015 das sogenannte

E-Health-Gesetz (Gesetz für sichere digitale Kommunikation

E-Health-Gesetz – Roadmap für die Telematik

Das Bundesgesundheitsministerium macht bei der Umsetzung von E-Health-Anwendungen Tempo. Das zum Jah-

reswechsel in Kraft getretene E-Health-Gesetz sieht unter anderem einen konkreten Zeitplan für die Einführung

des E-Arztbriefs vor.

und Anwendungen im Gesundheitswesen) verabschiedet. Es

trat zum Jahreswechsel in Kraft und zielt insbesondere auf

folgende Punkte ab:

zügige Einführung nutzbringender Anwendungen der elek-

tronischen Gesundheitskarte

Einrichtung der Telematikinfrastruktur mit ihren Sicherheits-

merkmalen als zentrale Infrastruktur für eine sichere Kommu-

nikation im Gesundheitswesen und Öffnung für weitere An-

wendungen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen

Optimierung der Strukturen der Gesellschaft für Telematik

und Erweiterung ihrer Kompetenzen

Verbesserung der Interoperabilität der informationstechni-

schen Systeme im Gesundheitswesen

Förderung telemedizinischer Leistungen durch die Einfüh-

rung entsprechender Vergütungen im einheitlichen Bewer-

tungsmaßstab (EBM)

Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz unter anderem verbindli-

che Fristen für die zügige Einführung des Versichertenstamm-

datenmanagements, der Notfalldaten, des elektronischen

Entlass- und Arztbriefes sowie des einheitlichen Medika-

tionsplans vorgegeben. Die Einhaltung dieser Fristen wird mit

entsprechenden Anreizen vorangetrieben, während gleich-

zeitig Sanktionen bei Überschreitung der Zeitpläne greifen.

So droht den Vertragsärzten beispielsweise eine 1%ige Kür-

zung ihres Praxisumsatzes, solange sie die vorgeschriebene

Prüfung der Versichertenstammdaten verweigern.

Im Einzelnen ergeben sich für die telematischen Anwendun-

gen nachfolgende Fristen aus dem Gesetz:

Medikationsplan:

Ab dem 1. Oktober 2016 haben Versi-

cherte, die mindestens drei Medikamente gleichzeitig ver-

ordnet bekommen, Anspruch auf einen Medikationsplan in

Papierform durch den behandelnden Arzt. Auf Wunsch des

Patienten sind Apotheken verpflichtet, Aktualisierungen

einzutragen. Ab 2018 ist die Speicherung des Medikations-

plans auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

geplant. Für die Erstellung und Aktualisierung des Medikati-

onsplans sind nutzungsbedingte Zuschläge vorgesehen.

Elektronischer Arztbrief:

Für die sichere Übermittlung elek-

tronischer Arztbriefe erhalten Ärzte (ausgenommen Zahn-

ärzte) ab dem 1. Januar 2017 eine Pauschale von 55 Cent

E-Health-Anwendungen, die von der Ärzteschaft

als hilfreich empfunden werden

Quelle: CGM Healthmonitor, 2015. Grafik: REBMANN RESEARCH

20%

80% 100%

60%

40%

elektronische Fallakte

Notfalldatensatz

Arzneimitteltherapie-

Sicherheitscheck (AMTS)

telemedizinische Leistungen

elektronischer Entlassbrief

elektronischer

Medikationsplan

elektronischer Arztbrief

73,3%

54,3%

51,7%

63%

36,5%

64,8%

70,5%

76,9%

77,8%

52,5%

54,5%

62,1%

44,9%

67,2%

0%

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Hausärzte