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VR

MEDICUS

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Honorar.

Schutzimpfungsrichtlinie. Für die Abrechnung der reisemedi-

zinischen Selbstzahlerleistungen gilt die Gebührenordnung

für Ärzte (GOÄ). Beispiele für die Abrechnungsmöglichkeiten

von reisemedizinischen Leistungen anlässlich privater Aus-

landsaufenthalte sind der Tabelle links zu entnehmen.

Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

werden Reiseimpfungen von einigen Krankenkassen auf frei-

williger Basis erstattet. Freiwillige Satzungsleistungen können

zum Beispiel Kosten für ärztliche Impfleistungen, den Impf-

stoff, die Beratung (nicht die reisemedizinische Beratung) und

gegebenenfalls anfallende Untersuchungen im Zusammen-

hang mit der Schutzimpfung sein. Zum Teil wird das Angebot

der Krankenkassen sogar über die wichtigen Reiseimpfungen

(wie z. B. Gelbfieber oder Tollwut) hinaus auch auf eine Ma-

lariaprophylaxe ausgeweitet. Sofern ein regionaler Vertrag

(Selektivvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

und der Krankenkasse geschlossen wurde, können die Leis-

tungen über die Krankenversichertenkarte abgerechnet wer-

den. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung über das

Kostenerstattungsverfahren nach der GOÄ. Eine Übersicht

der Krankenkassen, die Kosten für Reiseimpfungen im Rah-

men von freiwilligen Satzungsleistungen erstatten, ist auf der

Internetseite des Centrums für Reisemedizin

(www.crm.de/

krankenkassen) zu finden.

Die umfassende reisemedizinische Beratung fällt unter die

IGeL-Angebote. Bei einem Patientenbesuch im Zusammen-

hang mit einer GKV-Leistung ist jedoch oft nicht bekannt,

dass die Beratungsleistung gegebenenfalls in einen GKV-

und einen Selbstzahleranteil gesplittet werden kann. In den

Behandlungsunterlagen sollte dann genau dokumentiert

werden, dass die Behandlung zu Lasten der GKV beendet

war und erst danach auf Wunsch des Patienten zusätzlich

reisemedizinische Leistungen erbracht wurden. Darüber hi-

naus ist es wichtig, die Patienten im Vorfeld darüber aufzu-

klären, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt, da

nach dem Bundesmantelvertrag zwingend ein schriftlicher

Behandlungsvertrag über die entsprechende Leistung abzu-

schließen ist. Hilfestellung über einen richtigen Umgang mit

Selbstzahlerleistungen bietet der Ratgeber für Ärzte und Pa-

tienten „Selbst zahlen?“ der Kassenärztlichen Bundesvereini-

gung

(http://www.kbv.de/media/sp/igel_checkliste.pdf

).

Häufig verzichten Ärzte bei ihren Patienten jedoch insbeson-

dere aus Kulanzgründen auf die Abrechnung reisemedizini-

scher Leistungen.

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